Satzung
Cannabis Social Club Grüne Freiheit e.V.
Unsere Grundlagen verstehen
Unsere Satzung definiert den rechtlichen Rahmen und die operativen Prinzipien von Grüne Freiheit e.V. Diese dokumentiert unser Engagement für die vollständige Einhaltung des deutschen Cannabisgesetzes (KCanG), transparente Führung und mitgliederorientierte Abläufe. Als eingetragener gemeinnütziger Verein priorisiert jeder Aspekt unserer Struktur den legalen Cannabisanbau und die Verteilung für den persönlichen Gebrauch der Mitglieder.
I. Präambel, Name und Sitz
§ 1 Präambel
Ein Cannabis Social Club (CSC) ist eine Anbauvereinigung von Cannabiskonsument:innen, die ihren persönlichen Eigenanbau gemeinschaftlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht organisieren. Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung waren Anbau, Handel und Erwerb von Cannabis für Anbauvereinigungen nach deutschem Recht nur eingeschränkt zulässig.
Der Anbau und die Abgabe erfolgen – jeweils im gesetzlich zulässigen Rahmen – erst nach Erteilung der Anbau- und Abgabegenehmigung durch die zuständige Behörde auf Grundlage des Konsumcannabisgesetzes (KCanG).
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Cannabis Social Club Grüne Freiheit“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Markt Schwaben.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
II. Vereinszweck
§ 3 Zweck des Vereins
Nach Erteilung der Anbau- und Verteilungserlaubnis durch die zuständige Behörde ist ausschließlicher Zweck des Vereins der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe von im Verein angebautem Cannabis an seine Mitglieder zum Eigenkonsum. Dies umfasst die Information der Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und Beratung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau bezüglich der Weitergabe von durch gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge).
Bis zur Erteilung der Anbau- und Verteilungserlaubnis ist Zweck des Vereins die gegenseitige Information und der Informationsaustausch der Mitglieder über aktuelle Entwicklungen der Cannabislegalisierung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine anderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins als die nach dem KCanG erlaubten. Der Verein ist streng gemeinnützig und schließt jede Gewinnerzielungsabsicht aus.
III. Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins kann von jeder volljährigen natürlichen Person erworben werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die maximale Mitgliederzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt. Der Antrag auf Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über die Aufnahme, eine Ablehnung des Antrags muss dem Antragsteller gegenüber nicht begründet werden.
Ein Ehrenmitglied kann auf Lebenszeit von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt werden. Eine Mitgliedschaft in einem anderen Cannabis Social Club in Deutschland ist ausgeschlossen. Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate. Eine vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Die Mitglieder haben eine Mitwirkungspflicht beim gemeinschaftlichen Cannabisanbau.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod des Mitglieds, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und kann zum Ende des Monats wirksam werden. Die Mindestmitgliedschaftsdauer von 3 Monaten bleibt bindend.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigem Grund auszuschließen, einschließlich satzungswidriges Verhalten, unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens oder Schädigung der Vereinsinteressen in unredlicher Weise. Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgibt oder verliert, oder wenn das Mitglied einem anderen Cannabis Social Club/einer Anbauvereinigung beitritt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinseinrichtungen zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, einschließlich der Zahlung von Beiträgen und der Unterstützung des Vereins mit ihren Bemühungen, wo möglich. Der Konsum von Cannabis – unabhängig von seiner Herkunft – ist auf dem Vereinsgelände (Vereinsräumen) und in einem Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern vom Eingang zum Anbaubereich verboten.
Die Mitglieder müssen dem Vorstand unverzüglich mitteilen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verlieren oder aufgeben.
§ 7 Gebühren und Beiträge
Jedes Mitglied muss einen vollständig fälligen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Eine Aufnahmegebühr kann bei der Aufnahme verlangt werden. Die Mitglieder müssen einen Zuschlag pro Gramm für Cannabis, Haschisch und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge) zahlen, die vom Club bezogen werden.
Der Verein strebt an, Cannabis zu Selbstkostenpreisen an die Mitglieder zu verteilen. Ehrenmitglieder sind von Aufnahme- und Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins dient gemeinnützigen Zwecken und wird nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Satzung verwendet. Der Verein strebt Selbstständigkeit an und schließt jede Gewinnabsicht aus.
IV. Organisation und Führung
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Präventionsbeauftragte für Jugendschutz und Suchtprävention.
§ 10 Präventionsbeauftragte
Der Verein muss eine Präventionsbeauftragte für Jugendschutz und Suchtprävention ernennen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person und höchstens zehn Personen. Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Wenn nur ein Vorstandsmitglied ernannt wird, vertritt es den Verein allein. Wenn mehrere Vorstandsmitglieder ernannt werden, vertritt jedes Vorstandsmitglied den Verein einzeln. Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit im Amt, bis sein Nachfolger gewählt wird. Nur Vereinsmitglieder können in den Vorstand gewählt werden.
Sollte ein Mitglied vorzeitig zurücktreten, sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen. Vorstandsmitglieder können eine Vergütung erhalten, sofern dies nach dem KCanG zulässig ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Vergütung.
Nur Personen, die die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des KCanG besitzen, können als Vorstandsmitglieder ernannt werden. Personen, die in den letzten fünf Jahren wegen bestimmter Straftaten (Erpressung, Betrug, Untreue oder Straftaten nach dem Jugendschutzgesetz, Betäubungsmittelgesetz oder Cannabisgesetz) verurteilt wurden, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit.
Der Vorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören die Vertretung des Vereins, die Leitung seiner Geschäfte, die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Erstellung von Finanzberichten, die Auswahl der anzubauenden Cannabissorten, die Bestimmung der Anbaumethode und Erntezeit sowie die Vorbereitung und Verabschiedung eines Mitwirkungskonzepts gemäß § 17 Abs. 2 KCanG.
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist für eine Vorstandssitzung soll nicht weniger als eine Woche betragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, sofern der Vorstand aus mehr als zwei Mitgliedern besteht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse des Vorstands müssen protokolliert werden.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen über folgende Angelegenheiten: Satzungsänderungen, Festsetzung der erstmaligen Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge (einschließlich des Zuschlags pro Gramm), Ernennung von Ehrenmitgliedern, Wahl und Abberufung des Vorstands, Wahl des Jugendschutz- und Präventionsbeauftragten und Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen per E-Mail an die letzte dem Vorstand vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse oder per einfachem Brief für Mitglieder ohne Internetzugang ein. Die rechtzeitige Absendung der E-Mail oder des Briefs genügt für die ordnungsgemäße Einberufung.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Antrag auf Änderung der Tagesordnung beim Vorstand stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag.
Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder und ein Vorstandsmitglied anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, muss der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese zweite Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, und dies muss in der Einladung angegeben werden.
Beschlüsse werden durch offene Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Erhält bei Wahlen kein Kandidat eine Mehrheit, muss eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt werden.
Beschlüsse über eine Satzungsänderung erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Dasselbe gilt für Beschlüsse über eine Zweckänderung oder die Auflösung des Vereins.
Über die Verhandlungen und gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand kann Mitgliedern gestatten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ohne physisch am Veranstaltungsort anwesend zu sein, und ihre Stimmrechte durch elektronische Kommunikation oder durch schriftliche Stimmabgabe vor der Versammlung auszuüben. Außerdem kann der Vorstand Mitgliederbeschlüsse ohne Versammlung fassen, wenn alle Mitglieder beteiligt sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform bis zu einer vom Vorstand gesetzten Frist abgibt und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.
V. Schlussbestimmungen
§ 17 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden folgende Daten von Mitgliedern erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, E-Mail, Bankverbindung und Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung verarbeitet und gespeichert. Der Verein veröffentlicht die Daten seiner Mitglieder nicht. Eine Datenweitergabe an Behörden erfolgt nur auf Anfrage zum Zweck der Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Genehmigung. Es gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
§ 18 Besondere Rechte der Gründungsmitglieder
Die Gründungsmitglieder haben besondere Rechte, einschließlich des Rechts auf dauerhafte Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für den Ausschluss vor.
§ 19 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins fungieren die Vorstandsmitglieder als gemeinsame Liquidatoren.